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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
 
I. Geltungsbereich
 
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Gegenstand des zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und
uns (Computerservice Christoph Schmitz) abgeschlossenen Vertrages, der laufenden  Geschäftsbeziehung und aller Angebote.
Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn eine natürliche Person mit uns einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB).
2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, insbesondere auch dann, wenn wir ihnen
   nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Diese Bedingungen bleiben im Übrigen auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile nicht wirksam sein
   sollten.

4. Im sachlich gegenständlichen Anwendungsbereich gilt das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge
   über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), das im Übrigen von den

   einzelvertraglichen Vereinbarungen und diesen Geschäftsbedingungen modifiziert wird. Im Übrigen findet
   auf alle Rechtsbeziehungen das materielle Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

II. Angebot und Annahme
 
1. Angebote erfolgen ausschließlich schriftlich. Der anbietende Auftraggeber ist an sein Angebot unter
   Ausschluss jeder Möglichkeit des Widerrufes 14 Kalendertage ab Aufgabe gebunden. Fernabsatzvertrag
   § 312 d BGB Widerrufsrecht für Verbraucher
2. Die Vertragsannahme bestätigen wir stets schriftlich oder fernschriftlich, sofern nicht unmittelbare
   Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt.

3. Nachträgliche Änderungen des Auftrages oder abweichende Annahmeerklärungen des Auftraggebers
   bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung und berechtigen uns zu entsprechenden Änderungen der

   dadurch beeinflussen Vertragskonditionen.
4. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, die die Bonität des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen
   lassen, so können wir die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer

   Vorauszahlung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Leistet der Auftraggeber
   Vorauszahlungen, so kann er Erfüllungsbankbürgschaft verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Der Abschluss, jede Änderung sowie die Aufhebung des Vertrages haben ausschließlich in schriftlicher
   Form zu erfolgen, wobei Telex, Teletex und Telefax der Schriftform genügen.

 
III. Preise
 
1. Unsere im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
   zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die angebotenen Preise sind Euro Nettopreise
   und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk und schließen
   Verpackungs- und Versandkosten, sowie Frachten, Versicherungen und Porto nicht ein, sofern nicht
   etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.
2. Vom Auftraggeber nachträglich veranlasste Änderungen werden ihm grundsätzlich berechnet.
3. Erhöhungen der Herstellungskosten, die auf Lohn- oder Materialpreiserhöhungen beruhen, können
   weitergegeben werden.

 
IV. Lieferung
 
1. Die Lieferung erfolgt ausschließlich per Vorauskasse, Nachnahme oder Kreditkartenzahlung und auf
   Gefahr des Auftraggebers, auch wenn wir die Versendungskosten ganz oder zum Teil tragen.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Klärung aller Details (bei Etiketten und
   Folien u.ä. insbesondere der vom Auftraggeber erteilten endgültigen Druck und/oder

   Anfertigungsgenehmigung) bzw. mit dem Abgang der Auftragsbestätigung.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten wenn wir die Ware am letzten Tag der vereinbarten Frist abgesandt
   haben.

4. Bei nachträglicher Auftragsänderung verlängert sich die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist
   angemessen. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so

   gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
5. Wir haben für die Folgen verspäteter Lieferungen nicht aufzukommen, soweit diese auf
   Naturkatastrophen, Maßnahmen der öffentlichen Hand, Materialverknappung, Betriebsstörung,

   Verkehrsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, sonstigen Betriebsunterbrechungen, kriegerischen
   Auseinandersetzungen, Fehlen von geeigneten Transportmitteln oder Versorgungsleistungen sowie
   sonstige außerhalb unseres betrieblichen Bereiches liegende Umstände zurückzuführen sind oder soweit

   diese auf Störung des Betriebsablaufes, die von uns unter Einsatz angemessener Mittel nicht gesteuert
   werden können, zurückzuführen sind. Wir sind insoweit berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist angemessen
   zu verlängern, wobei wir den Auftraggeber über die augenblickliche Nichtverfügbarkeit unverzüglich
   informieren. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der gesetzlichen
   Bestimmungen die Vertragsaufhebung zu erklären.
6. Im Übrigen berechtigt eine ausbleibende Lieferung den Auftraggeber zu Rechtsbehelfen jedweder Art erst
   dann, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Aus der Überschreitung der

   Lieferfristen bei abgewickelten Aufträgen können Ansprüche nur hergeleitet werden, wenn spätestens 2
   Wochen vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist auf etwaige Verzugsschäden schriftlich hingewiesen
   worden ist.
7. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, müssen Bestellungen auf Abruf innerhalb von 12 Monaten ab
   Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf der Frist noch nicht abgenommene

   Mengen einer Spezialanfertigung werden nach Ankündigung geliefert und unter Einschluss zusätzlicher
   Lagerungskosten berechnet.
8. Soweit der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug gerät, kann ferner, beginnend einen Monat nach
   Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden

   angefangenen Monat dem Auftraggeber berechnet werden; das Lagergeld wird auf 4 % p.a. begrenzt. Bei
   Nachweis können wir höhere Kosten geltend machen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen,
   dass Lagerkosten insoweit nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.

9. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Transportversicherung
   abzuschließen. Für die Lieferklauseln EXW, FAS, FCA, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP,DAF, DES, DDU,

   DEQ, DDP gelten ausschließlich die lncoterms 2000 der Internationalen Handelskammer Paris.
 
V. Verpackung und Versand
 
1. Wir haften für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung, nehmen den Versand mit der
   gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Versandtermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
3. Lieferungen im Wert bis Euro 200 erfolgen gegen Berechnung einer Versandkostenpauschale von Euro
   8,50 netto. Lieferungen im Wert über Euro 200 erfolgen frei Empfangsstelle inkl. Verpackung.

 
VI. Toleranzen
 
   Bei allen Anfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten  
   Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.
 
VII. Weiterverkauf
 
   Sämtliche Artikel dürfen nur in unangebrochenem Zustand abgegeben werden. Der Einzelverkauf von  
   Teilen einer Anstaltspackung ist nicht zulässig. Nach dem Ausland einschließlich der Freihafengebiete  
   dürfe unsere Packungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung geliefert werden.
 
VIII. Material und Ausführung
 
   Ohne besondere Anweisung von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit
   branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren innerhalb der Bundesrepublik
   Deutschland. Bei besonderen Eigenschaften des Füllgutes und/oder des Abpackvorganges beim
   Auftraggeber hat der Auftraggeber uns ausdrücklich und schriftlich über entsprechende Anforderungen zu
   unterrichten und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei gesetzlichen  
   Anforderungen des betroffenen Staates, wie z.B. Arzneimittelrecht.
 
 
IX. Eigentumsvorbehalt
 
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen unser   
   Eigentum. Werden Rechnungen aus laufenden Lieferungen mit Wechsel reguliert oder mit Scheck    
   bezahlt, bleibt das Eigentum bis zur Einlösung der Papiere bei uns. Wir behalten uns gegebenenfalls               
   Sicherungen vor, die dem Wert der zu sichernden Forderung entsprechen. Wir verpflichten uns, die uns  
   hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um
   mehr als 10 % übersteigt.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu
   verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten

   Ware vor endgültiger Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere
   Abtretung auf uns über. Eine etwaige Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung gilt als in unserem
   Auftrag erfolgt, so dass das entstehende Miteigentum uns zusteht.
3. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignung usw. sind nur mit
   unserer Zustimmung zulässig. Der Auftraggeber hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt

   gelieferten Waren (z. B. Pfändung durch andere Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.
 
X. Mängelansprüche
 
1. Für die gelieferte Ware übernehmen wir in der Weise Gewähr, dass Waren, in denen Fehler
   nachgewiesen werden, nach unserer Wahl nachgebessert oder kostenlos durch neue Gegenstände   
   ersetzt werden; in letzterem Falle ist uns die mangelhafte Ware zurückzugeben. Ist eine Nachbesserung
   nach Art der Ware ausgeschlossen und kommt eine Ersatzlieferung, insbesondere bei

   Sonderanfertigungen, nicht in Betracht, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung verlangen.
2. Bei Lohnaufträgen wird keine Gewähr für die Beschaffenheit der beigestellten Materialien und der daraus
   resultierenden Mängel der Ware übernommen.

3. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn eine
   Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist. In diesen Fällen

    kann nur Minderung und sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist, Wandlung, nicht aber
    Schadenersatz verlangt werden.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, angelieferte Ware mit tatsächlicher Verfügbarkeit zu untersuchen.
   Vertragswidrigkeiten sind uns schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfanges der von

   dem Mangel betroffenen Ware anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat umgehend zu erfolgen und ist
   innerhalb von 7 Arbeitstagen nach tatsächlicher Verfügbarkeit der Ware für den Auftraggeber abzusetzen.
   So genannte versteckte Mängel können nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen seit Lieferung geltend   
   gemacht werden, soweit nicht gemäß § 377 HGB der Bundesrepublik Deutschland kürzere Fristen gelten.
   Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.

5. Nicht sachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber schließt jeden Schadenersatz aus.
6. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Auftraggeber eine angemessene Frist zu gewähren. Verweigert er
   diese, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Verstreicht eine angemessen gestellte Nachbesserungsfrist

   fruchtlos, kann der Auftraggeber Vertragsaufhebung oder Minderung verlangen. Im sachlich
   gegenständlichen Anwendungsbereich des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist darüber hinaus die
   Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen neben der Geltendmachung des Rücktrittes vom
   Vertrag ausgeschlossen. Im Übrigen kann Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
   geltend gemacht werden. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z. B. wegen entgangenem Gewinn oder
   Deckungskauf ist ausgeschlossen.
7. Wird uns die Lieferung oder dem Auftraggeber die Leistung unmöglich, gelten folgende Regelungen:
   Haben wir die Unmöglichkeit verschuldet, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz in Höhe von

   10% des Wertes desjenigen Teiles der Leistung oder Lieferung zu verlangen, welcher unmöglich  
   geworden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit
   wir nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Das Recht des Auftraggebers zum

   Rücktritt vom Vertrage bleibt unberührt. Im sachlich gegenständlichen Anwendungsbereich des Wiener
   Kaufrechtsübereinkommens ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen neben dem Recht
   zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
8. Soweit Umstände, für die wir gem. Ziffer V. nicht aufzukommen haben, eintreten, die die wirtschaftliche
   Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung und Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb in

   erheblicher Weise einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit es Treu und Glauben
   entspricht. Sobald dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
   Machen wir davon Gebrauch, so teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
   unverzüglich dem Auftraggeber mit, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine
   Verlängerung der Lieferzeit vereinbart wurde.
9. Bei allen sonst in Betracht kommenden Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers ist die Haftung für
   uns und unsere Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im sachlich

   gegenständlichen Anwendungsbereich des Wiener Kaufrechtsübereinkommens sind
   Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn er Rücktritt vom Vertrag
   beansprucht.
10. Rücksendungen unserer gelieferten Waren werden ohne unsere Zustimmung nicht angenommen.
     Kosten und Schaden durch Nichtabnahme gehen, ohne Rücksicht auf deren Grund, zu Lasten des

    Auftraggebers. Das Transportrisiko für Rücksendungen trägt der Auftraggeber. Grundsätzlich von
   Rücksendungen ausgenommen sind Sterilprodukte, Sonderanfertigungen, Gerätebestellungen, nicht
   mehr verkaufsfähige Waren, ausgelaufene Artikel und nicht komplette Versandeinheiten oder
   Hygieneartikel, deren Originalverpackung geöffnet wurde.
 
XI. Zahlung
 
1. Zahlungen können ausschließlich nur als Vorauskasse, Nachnahme oder Kreditkartenzahlung entgegen
   genommen werden.
2. Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf wesentlicher Verschlechterung in den
   Vermögensverhältnissen des Auftraggebers beruhen und uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt

   werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, auch im Falle einer Stundung, zur Folge.
3. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
   Forderungen zulässig.

4. Sofern die Parteien Dokumentenakkreditive vereinbaren, gelten für die Auslegung der Vereinbarungen
   die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, die ERA500 der Internationalen

   Handelskammer Paris in der jeweils neusten Fassung unter Ausschluss des Artikel 41.
 
XII. Änderung der Geschäftsgrundlage
 
   Ereignisse, die die Geschäftsgrundlage des Vertrages ganz oder zum Teil einschneidend verändern,   
   mögen sie beim Auftraggeber oder bei unseren Zulieferungen einwirken, berechtigen uns, den Vertrag
   unter Ausschluss von Ersatzansprüchen ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anzupassen.

 
XIII.Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen ist Bissendorf.
2. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder der laufenden
   Geschäftsbeziehung sind die Gerichte in Bissendorf örtlich und international ausschließlich zuständig.
   Diese Zuständigkeit schließt jede andere gesetzliche Zuständigkeit, soweit sie nicht ihrerseits
   ausschließlich ist, aus. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung
   oder Zurückbehaltung gegenüber uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht
   vorzubringen oder uns vor einem Gericht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in eine
   Interventions- und/oder Gewährleistungsklage einzubeziehen. Bedenklich!
3. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfalle Klage auch am Geschäftssitz des Auftraggebers vor anderen
   nach inländischem oder ausländischem Recht zuständigen Gerichten zu erheben.
 
 
XIV. Salvatorische Klausel
 
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine
wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses
berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform.
 
 
 
Stand:Dezember 2009
© Computerservice Christoph Schmitz

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